Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) werden manchmal auch als Vertragsformblätter bezeichnet. Darunter versteht man vorformulierte und standardisierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen stellt. Sie können entweder gesondert übergeben oder direkt in die Vertragsurkunde aufgenommen werden. Werden Vertragsbedingungen hingegen zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt, handelt es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Was ist in Hinblick auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht erlaubt?
Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) werden Vertragsbestimmungen mit ungewöhnlichem Inhalt nicht Bestandteil des Vertrags, wenn sie für die andere Vertragspartei nachteilig sind und diese mit ihnen nicht rechnen musste. Das gilt insbesondere dann, wenn auf solche Klauseln nicht ausdrücklich hingewiesen wurde.
Als ungewöhnlich gelten Klauseln, die deutlich von den berechtigten Erwartungen der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners abweichen und mit denen unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen war.
Darüber hinaus sind Vertragsbestimmungen, die Nebenabreden betreffen, nichtig, wenn sie eine Vertragspartei gröblich benachteiligen. Eine gröbliche Benachteiligung liegt vor, wenn ohne sachliche Rechtfertigung von zwingenden gesetzlichen Regelungen des ABGB abgewichen wird. Zwar ist das ABGB grundsätzlich dispositiv, das heißt abweichende Vereinbarungen sind möglich, bei Verträgen zwischen Konsumentinnen bzw. Konsumenten und Unternehmerinnen bzw. Unternehmern muss die sachliche Rechtfertigung jedoch von der Unternehmerseite nachgewiesen werden.
Wie groß muss das sogenannte "Kleingedruckte" geschrieben sein?
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden umgangssprachlich oft als „Kleingedrucktes“ bezeichnet. Tatsächlich kann eine zu kleine Schriftgröße jedoch dazu führen, dass AGB unwirksam sind. Nach dem Konsumentenschutz gilt ein Transparenzgebot, das auch die Lesbarkeit umfasst. Vertragsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass sie ohne besondere Hilfsmittel gelesen werden können.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Schriftgröße von 6 Punkt oder kleiner nicht ausreichend ist. Von einer mühelosen Lesbarkeit kann in diesen Fällen nicht mehr gesprochen werden. In Deutschland gibt es dazu konkretere Vorgaben: Dort wird regelmäßig eine Mindestschriftgröße von 12 Punkt verlangt, wobei je nach Schriftart und Gestaltung Abweichungen möglich sind.