Im Immobilienbereich kommt es immer wieder vor, dass mehrere Makler:innen an einem Vermittlungsvorgang beteiligt sind oder ein Vertragsabschluss durch die Tätigkeit mehrerer Maklerinnen bzw. Makler zustande kommt. Für solche Fälle gibt es klare Regelungen, insbesondere zur Aufteilung der Provision, um Streitigkeiten zwischen Berufskolleginnen und Berufskollegen zu vermeiden. Eine dieser Regelungen ist das sogenannte A-Meta-Geschäft.

Was ist ein a-meta-Geschäft?

Ein A-Meta-Geschäft (auch Meta-Vereinbarung) ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Makler:innen im Rahmen eines Gemeinschaftsgeschäfts. Dabei wird festgelegt, dass die Gesamtprovision unabhängig vom konkreten Beitrag der einzelnen Makler:innen zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.

Wird eine solche A-Meta-Vereinbarung getroffen, kommt es also nicht darauf an, welche Maklerin oder welcher Makler überwiegend am Vermittlungserfolg beteiligt war – die Provision wird gleichmäßig verteilt.

Gibt es keine A-Meta-Vereinbarung, erhält grundsätzlich jede Maklerin bzw. jeder Makler die Provision von der jeweils eigenen Auftraggeberin bzw. dem eigenen Auftraggeber, sofern die gesetzlichen Provisionsvoraussetzungen erfüllt sind.

Was ist ein Gemeinschaftsgeschäft?

Von einem Gemeinschaftsgeschäft spricht man, wenn zwei oder mehrere Makler:innen an der Vermittlung desselben Rechtsgeschäfts beteiligt sind. Das kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, etwa:

  • eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber beauftragt mehrere Makler:innen parallel (schlichter Maklervertrag),

  • sowohl Käufer:in als auch Verkäufer:in haben jeweils eine eigene Maklerin bzw. einen eigenen Makler,

  • eine Maklerin oder ein Makler zieht eine Untermaklerin oder einen Untermakler hinzu, etwa weil sich die Immobilie außerhalb des eigenen Wirkungsbereichs befindet.

Sind mehrere Makler:innen tätig und liegen bei allen die Provisionsvoraussetzungen vor, ist die Provision von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber dennoch nur einmal zu bezahlen.

Wer hat Anspruch auf die Provision?

Ohne A-Meta-Vereinbarung gilt grundsätzlich:
Provisionsberechtigt ist jene Maklerin bzw. jener Makler, die oder der für den Vermittlungserfolg überwiegend verdienstlich tätig war.

Kann nicht festgestellt werden, wer den überwiegenden Beitrag geleistet hat, kann die Provision anteilig aufgeteilt werden. Im Streitfall entscheidet darüber das Gericht, wobei es sich stets um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Ein Gemeinschaftsgeschäft setzt daher eine klare, idealerweise schriftliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Makler:innen voraus – insbesondere dann, wenn eine A-Meta-Regelung getroffen wird.

Unsicher, wie das in deinem Fall aussieht?

Viele immobilienrechtliche Begriffe wirken auf den ersten Blick abstrakt oder rein theoretisch. Scheinbare Kleinigkeiten können später jedoch einen großen Unterschied machen – etwa beim Verkauf einer Immobilie, bei einem geplanten Kauf oder wenn ein Kaufanbot gelegt wird.

Aus meiner täglichen Arbeit als Immobilienmaklerin in Graz und Graz-Umgebung weiß ich, dass genau diese Details später oft entscheidend sind. Lieber einmal zu viel nachgefragt, als sich im Nachhinein zu ärgern. Wenn du dir unsicher bist, schauen wir uns das gemeinsam an.

Wohnung und Haus verkaufen in Seiersberg Pirka mit top Maklerin Diana
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