Alleinerbe (auch „Universalerbe“) heißt, dass eine einzige Person das gesamte Vermögen des Erblassers erhält, also in sämtliche Rechte und Pflichten der / des Verstorbenen eintritt. Davon abzugrenzen ist die Erbinnen- / Erbengemeinschaft, bei der mehrere Personen erbberechtigt sind. Die Erbinnen / Erben untereinander sind in diesem Fall keine Alleinerbinnen / Alleinerben, sondern Miterbinnen / Miterben.
Was bedeutet Alleinerbe?
Alleinerbe zu sein bedeutet, dass eine Person allein für die Abwicklung des Nachlasses verantwortlich ist. Sie tritt dabei nicht nur in die Vermögenswerte, sondern auch in sämtliche rechtlichen Verpflichtungen der verstorbenen Person ein. Ob tatsächlich eine Alleinerbschaft vorliegt, wird im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens festgestellt, das in Österreich von einer vom Bezirksgericht bestellten Notarin oder einem Notar als Gerichtskommissär:in durchgeführt wird.
Muss ein:e Universalerbin / Universalerbe das Erbe annehmen?
Wenn man Anspruch auf ein Erbe hat, etwa als alleinige Erbin oder alleiniger Erbe, bedeutet das nicht automatisch, dass dieses auch angenommen werden muss. Ein Erbe kann sowohl angenommen als auch ausgeschlagen werden. Beides ist gesetzlich geregelt und erfordert jeweils eine ausdrückliche Erklärung.
Wird das Erbe angenommen, spricht man von einer sogenannten Erbantrittserklärung. Deren Folge ist die Einantwortung, also die rechtliche Übergabe des Nachlasses an die Erbin oder den Erben. Wird das Erbe abgelehnt, handelt es sich um eine Erbausschlagung. Diese Entscheidung ist endgültig und kann später nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Ablehnung des Erbes wird gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt.
Häufige Gründe für die Nicht-Annahme eines Erbes sind:
Überschuldeter Nachlass: Die Schulden der verstorbenen Person übersteigen das vorhandene Vermögen. Da Erbinnen und Erben nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Verbindlichkeiten übernehmen, kann dies zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen.
Persönliche Gründe: Manche Personen schlagen ein Erbe aus familiären oder persönlichen Gründen aus, etwa aufgrund eines zerrütteten Verhältnisses oder um anderen Personen den Vortritt zu lassen.
Mögliche Folgekosten: Auch laufende Kosten, Sanierungsbedarf oder steuerliche Aspekte können dazu führen, dass ein Erbe nicht angenommen wird.
Ein Erbe kann außerdem bedingt angenommen werden. Das bedeutet, dass die Erbin oder der Erbe nur mit dem vorhandenen Nachlass haftet und nicht mit dem eigenen Vermögen. Übersteigen die Schulden den Wert des Nachlasses, müssen diese nicht aus privaten Mitteln beglichen werden. Eine bedingte Erbantrittserklärung kann daher eine wichtige Absicherung darstellen, wenn unklar ist, ob der Nachlass tatsächlich werthaltig ist.