Garantie und Gewährleistung werden oft verwechselt – dabei ist das rechtlich nicht dasselbe. Während eine Garantie freiwillig vom Hersteller oder Unternehmen gegeben wird, ist die Gewährleistung gesetzlich geregelt. Sie greift dann, wenn eine Ware oder Leistung mangelhaft ist.
Für welche Waren bzw. Leistungen hat man Gewährleistungsanspruch?
Das Gesetz definiert, dass Übergeber:innen, damit sind Verkäufer:innen, Unternehmer:innen, Dienstleister:innen usw. gemeint, für Mängel einer Ware bzw. Leistung für eine bestimmte Zeit haften. Anspruch auf Gewährleistung hat man bei Mängeln in folgenden Bereichen:
- Waren (körperlich bewegliche Sachen; zB Bücher, Kleidung, Haushaltsgeräte)
- digitale Leistungen (zB E-Books, Apps, Streamingdienste, Software)
- Dienstleistungs- und Werkverträge (zB die Anfertigung eines bestimmten Produktes mit selbst gekauften Materialien)
- Verträge über unbewegliche Sachen (können nicht ohne Verletzung ihrer Substanz versetzt werden; zB Grundstücke, Immobilien)
- sonstige Verträge (zB Vertrag mit Stromlieferant, Abo im Fitnessstudio)
Was ist ein Mangel?
Von einem Mangel spricht man, wenn eine Ware oder Leistung nicht jene Eigenschaften hat, die vereinbart wurden oder die man üblicherweise erwarten darf. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert, eine vereinbarte Eigenschaft fehlt oder eine Leistung nicht fachgerecht erbracht wurde.
Auch digitale Inhalte und digitale Leistungen – etwa Apps, Software oder Streamingdienste – müssen die vereinbarten Funktionen erfüllen. Ist das nicht der Fall, kann ebenfalls ein Mangel vorliegen.
Für welche Mängel gilt die Gewährleistung?
Wichtiger Grundsatz: Die Gewährleistung gilt grundsätzlich für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren – auch dann, wenn sie erst später entdeckt werden.
Sichtbare oder auffällige Mängel sollte man jedenfalls direkt dokumentieren und möglichst rasch ansprechen.
Welche Gewährleistungsansprüche hat man laut Gesetz?
Stufe 1:
Wird ein Mangel festgestellt, haben Verbraucher grundsätzlich zuerst Anspruch auf Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der Ware bzw. Leistung. Dabei kann man normalerweise zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen.
Nur wenn die gewählte Lösung unmöglich oder für das Unternehmen mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, kann auf die jeweils andere Möglichkeit verwiesen werden. Bei digitalen Leistungen kann das Unternehmen entscheiden, wie der Mangel behoben wird.
Stufe 2:
Haben die Ansprüche aus Stufe 1 nicht gewirkt, hat man Anspruch auf eine Preisminderung oder auf die Vertragsaufhebung. Bei der Preisminderung wird der Kaufpreis um den Wert vermindert, der dem Mangel entspricht. Die Vertragsaufhebung hat die Rückabwicklung der Leistungen zu Folge (auf beiden Vertragsseiten; also beim Unternehmen als auch bei der Kundin / dem Kunden).
Gut zu wissen:
Kundinnen und Kunden können die erste Stufe überspringen und gleich auf die Möglichkeiten der Stufe 2 bestehen, wenn:
- der Mangel besonders schwerwiegend ist
- das Unternehmen den Austausch oder die Reparatur verweigert
- erneut ein Mangel auftritt
- ein Scheitern zu erwarten ist und es zu erheblichen Unannehmlichkeiten für die Verbraucherin / den Verbraucher kommt
- das Unternehmen die auszutauschende Ware nicht zurücknimmt (auf Kosten des Unternehmens)
- das Unternehmen den Aus- oder Einbau nicht übernehmen will bzw. für die Kosten, die dafür entstehen, nicht aufkommen will
- der Mangel trotz dem Setzen einer angemessenen Frist nicht behoben wurde.
Kundinnen und Kunden haben die Wahl zwischen Preisminderung und Vertragsaufhebung. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt.
Muss ein Gutschein vom Unternehmen angenommen werden?
Bei der Rückabwicklung bieten viele Unternehmen einen Gutschein an. Kundinnen und Kunden sind nicht dazu verpflichtet, diesen anzunehmen, sondern können auf die Rückzahlung ihres Geldes bestehen!
Wer muss den Mangel beweisen?
Tritt der Mangel schon in einem relativ kurzen Zeitraum nach dem Kauf an, so wird davon ausgegangen, dass dieser bei der Übergabe bereits bestanden hat. Wie lange die entsprechenden Fristen gelten, hängt davon ab, um welchen Verbrauchervertrag es sich handelt. Sie werden gesetzlich bestimmt.
Bis zum Ablauf der jeweiligen Frist muss das Unternehmen die Gewährleistungsansprüche erfüllen oder beweisen, dass der Defekt von der Kundin / vom Kunden verschuldet wurde (beispielsweise durch falschen oder übermäßigen Gebrauch). Ist die Frist jedoch verstrichen, muss die Kundin / der Kunde beweisen, dass es sich um einen Mangel handelt, der bereits bei der Lieferung bzw. Übergabe bestanden hat (auch wenn er deutlich später aufgetreten ist). Dies nennt man Beweislastumkehr.
Wie sieht's bei beweglichen Sachen und digitalen Dienstleistungen aus?
Beim Kauf von beweglichen Sachen (Waren) und digitalen Einzelleistungen (ab 2022) dauert die Frist ein Jahr lang, beim Kauf von unbeweglichen Sachen, Werkverträgen und vor 2022 abgeschlossenen Warenkaufverträgen und digitalen Leistungen dauert sie sechs Monate.
Bei digitalen Dauerleistungen (zB Einjahresvertrag für eine Cloud, unbefristete Mitgliedschaft bei einer Social-Media-Plattform) erstreckt sich die Frist seit 2022 auf die gesamte Vertragsdauer.
Wie lange hat man Anspruch auf Gewährleistung?
Die Anspruchsdauer ist davon abhängig, um welche Leistungen es sich handelt:
- Zwei Jahre ab Übergabe: bei beweglichen Sachen (Waren, zB Waschmaschine), Waren mit digitalen Einzelleistungen (zB ein PC inklusive Betriebssystem), bei digitalen Einzelleistungen (zB eine App), Werkleistungen über bewegliche Sachen.
- Drei Jahre ab Übergabe: bei unbeweglichen Sachen (zB Häuser, Wohnungen), Werkleistungen über unbewegliche Sachen (zB Reparatur eines Parkettbodens) und bei der Lieferung von eigentlich beweglichen Sachen (zB Fliesen), die jedoch durch Einbauverpflichtung des Unternehmens unbeweglich werden.
Für eine detaillierte Beschreibung vor allem von digitalen Leistungen wirf einen Blick auf die Website der österreichischen Bundesregierung zum Thema Gewährleistung und Verbraucherschutz.
Kann der Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen werden?
Bei Verbrauchergeschäften (Vertrag wird zwischen einem Unternehmen und einer Verbraucherin / einem Verbraucher = Kundin / Kunden abgeschlossen) dürfen Gewährleistungsansprüche weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden.
Etwas anders sieht es jedoch beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen aus: Die Gewährleistung kann in diesem Fall auf ein Jahr verkürzt werden, was jedoch ausgehandelt werden muss.
Im privaten Bereich (Verkauf von Privatperson an eine andere Privatperson) können Gewährleistungsansprüche gänzlich ausgeschlossen oder einvernehmlich gekürzt werden.
Kann die Gewährleistung für bestimmte Mängel vertraglich ausgeschlossen werden (zB beim Kauf einer Immobilie)?
Mängel, die dem / der Käufer:in bekannt waren, kann man vom Gewährleistungsanspruch ausnehmen, indem man vertraglich festhält, um welche Mängel es sich handelt und dass diese vom Ausschluss betroffen sind. Der / Die Käufer:in muss aus Sicht des Konsumentenschutzgesetzes (KSchg) genau einschätzen können, welches Risiko mit diesen Mängeln einhergeht.
Offensichtliche Lasten, die beim Hauskauf beispielsweise als Dienstbarkeiten im Grundbuchauszug offengelegt sind, kann ein:e Käufer:in später nicht als Mangel darstellen und dafür Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Arglistig verschwiegene Mängel sind nie von der Gewährleistung ausgeschlossen!
Hier ist ein Beispiel:
Ein:e Käufer:in besichtigt eine Wohnung (mehrmals). Es wird über die gebrauchte Küche, diverse Dellen, Kratzer an den Wänden gesprochen. Diese werden von der Kaufinteressentin / vom Kaufinteressenten eindeutig wahrgenommen. In diesem Fall ist es nicht möglich, nach dem Kauf zu behaupten, man hätte für diese Mängel Gewährleistungsansprüche. Eine vertragliche Regelung ist aus Verkäufer:innensicht zu empfehlen: Diesbezüglich sollte man mit der Anwältin / dem Anwalt des Vertrauens oder mit dem / der kaufvertragserrichtenden Notar:in sprechen, um diesen Punkt im Vertrag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen und allen Parteien gegenüber fair zu regeln.
Im Kaufvertrag wird in der Regel festgehalten, dass das Objekt von der Käuferin / vom Käufer eingehend besichtigt wurde und „aus eigener Anschauung“ gekannt wird. Außerdem wird häufig angeführt, dass die / der Verkäufer:in keine bestimmten Eigenschaften oder eine bestimmte Beschaffenheit zusichert. Was genau für deinen Kaufvertrag Sinn macht, solltest du und auch die andere Partei jeweils mit eurer / eurem Parteienvertreter:in besprechen.
Schließt eine Herstellergarantie die Gewährleistung aus?
Nein! Gesetzliche Gewährleistungsansprüche von Verbraucher:innen werden nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt, weil auch ein Anspruch auf Herstellergarantie besteht. Tritt ein Mangel auf und reklamiert man diesen, so hat man die Wahl, entweder Gewährleistungsansprüche gegenüber der / dem Verkäufer:in oder einen Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.