Beim Wohnrecht (dieses wird alternativ auch Wohnungsrecht oder Wohnungsgebrauchsrecht genannt) handelt es sich um eine persönliche Dienstbarkeit, die für eine bestimmte Person gilt und auf einem Grundstück lasten kann.
Was ist ein Wohnrecht?
Das Wohnrecht besagt, dass dem Berechtigten das Recht eingeräumt wird, eine Liegenschaft zu Wohnzwecken zu nutzen. Der Umfang des Wohnungsgebrauchsrechts kann individuell vereinbart werden. Wird es als reines Gebrauchsrecht definiert, so darf die Wohnung tatsächlich nur gebraucht werden. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, das Wohnrecht wie ein Fruchtgenussrecht zu vereinbaren, wodurch der Wohnberechtigte die Immobilie auch vermieten und die daraus erzielten Erträge behalten darf.
Zu der Vereinbarung eines Wohnrechtes kommt es häufig bei der Schenkung von Immobilien innerhalb der Familie. Der Geschenkgeber (meist die Eltern), sollen weiterhin dazu berechtigt sein, in der Immobilie zu wohnen. Das Recht wird somit häufig im Schenkungsvertrag vereinbart.
Weiters kommt es auch bei der Absicherung von Lebenspartnern oder im Rahmen eines Testaments zu der Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes, ohne dass es zu einer gleichzeitigen Eigentumsübertragung bedarf.
Wird es ins Grundbuch eingetragen?
Das Wohnrecht wird meist ins Grundbuch eingetragen und somit für jedermann ersichtlich gemacht. Ist dies der Fall, muss es bei einem Verkauf auch vom neuen Eigentümer der Liegenschaft übernommen werden. Dieser kann die in der Immobilie aufgrund eines Wohnrechts lebenden Personen nicht einfach an ihrer Nutzung hindern. Oft werden beim Eigentümerwechsel Abgeltungen an die Wohnberechtigten vereinbart, damit das Wohnrecht gelöscht werden kann. Wenn das Wohnrecht nicht im Grundbuch abgesichert wird, gilt es lediglich gegenüber dem Vertragspartner, jedoch nicht gegenüber Dritten und erlischt somit beim Eigentümerwechsel.
Wann endet das Wohnungsrecht?
Nachdem es in der Regel auf Lebzeiten vereinbart wird, endet es durch den Tod des Wohnberechtigten. Zusätzlich kann es einvernehmlich bzw. durch den Wohnberechtigten aufgegeben werden. Für die Aufgabe des Rechts kann eine Ablöse vereinbart werden, da das Wohnrecht einen nicht unbeträchtlichen Wert hat.